Gefälligkeitsakzept

Gefälligkeitsakzept
Gefälligkeits|akzept,
 
Wechselrecht: vom Bezogenen aus Gefälligkeit gegenüber dem Aussteller unterzeichneter (»akzeptierter«) Wechsel, dem keine Schuldverbindlichkeit zugrunde liegt. Der Akzeptant haftet voll für den Wechsel, doch nicht gegenüber dem Aussteller.

* * *

Ge|fạ̈l|lig|keits|ak|zept, das (Bankw.): aus Gefälligkeit gegebenes Akzept, wobei sich der Aussteller gegenüber dem Akzeptanten verpflichtet, den Wechselbetrag vor Verfall des Wechsels bereitzustellen.

Universal-Lexikon. 2012.

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